§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: “Dorfverein Birkelbach” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Somit lautet der Name dann

“Dorfverein Birkelbach e.V.”

Der Verein hat seinen Sitz in Birkelbach.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und der Altenhilfe.

Daneben ist Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Maßnahmen, die der Förderung des Volks- und Brauchtums und der Erhaltung des heimatlichen, dörflichen Kulturgutes dienen
  • Erstellung einer Dorfchronik
  • Aufbau und Unterhaltung eines Heimatmuseums
  • Durchführung von Seniorenveranstaltungen
  • Aktion saubere Umwelt
  • Förderung des Sports

§ 3 – Steuerliche Vorschriften

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, ab 16 Jahren werden. Wer dem Verein beitreten will, muss eine Beitrittserklärung ausfüllen. Die Mitgliedschaft wird auf den 01.01. des Eintrittsjahres festgesetzt.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung durch den vertetungsberechtigten Vorstand ist nicht anfechtbar und dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Durch die Mitgliedschaft verlieren die Vereine, Verbände, Gruppen und Institutionen ihre Eigenständigkeit nicht.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es wiederholt gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, nach vorheriger Abmahnung und durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den vertetungsberechtigten Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt zu machen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Die Beiträge sind jährlich und im Voraus in voller Höhe zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen.

Die Höhe der Beiträge wird von Mitgliederversammlung bestimmt. Für das Eintrittsjahr werden keine besonderen Gebühren wie z.B. Aufnahmegebühr, einmalige Umlagen, Sach- oder Dienstleistungene erhoben.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Hauptversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 – Der Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • 1. Geschäftsführer
    • 2. Geschäftsführer
    • 1. Kassenwart
    • 2. Kassenwart
    • Jeweils drei Vorstandsmitglieder, zu denen 1. oder 2. Vorsitzende gehören muss, vertreten den Verein.
  • Weitere Vorstandsmitglieder können durch die Versammlung bei Bedarf hinzugewählt werden (erweiteter Vorstand). Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht zur Geschäftsführung befugt und sind nicht vertretungsberechtigt.
  • Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
  • In außergewöhnlichen dringenden Angelegenheiten kann der geschäftsführende Vorstand mit dem antragstellenden Vorstandsmitglied beschließen.
  • Der Vorstand oder die Arbeitskreise können einzelne Mitglieder in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen, wenn dies geboten erscheint.
  • Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Ordnung und Sitte des Vereins verstoßen, schriftlich oder mündlich Rüge erteilen.

§ 9 – Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl wird wie folgt neu gewählt:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Geschäftsführer
  • der 2. Kassenwart

In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl wird wie folgt neu gewählt:

  • der 2. Vorsitzende
  • der 1. Geschäftsführer
  • der 1. Kassenwart

Die Position “Beisitzer” wird durch alle in den Arbeitskreisen gewählten Arbeitskreisleiter automatisch besetzt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand, oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder), das für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen dieses kommissarisch vertritt.

§ 10 – Beschlussverfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der geschäftsführende Vorstand oder mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sollte bei der Abstimmung eine Pattsituation entstehen, zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden doppelt.

§ 11 – Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.

§ 12 – Die Einberufung der Hauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand nach Festlegung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Anschreiben einberufen.

§ 13 – Die Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes – in der Regel vom 1. Vorsitzenden – geleitet.

In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn einer der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.

§ 14 – Außerordentliche Hauptversammlung

Der vertretungsberechtigte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 15 – Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel satzungskonform verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

§ 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft der Ortschaft Birkelbach zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Altenhilfe sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 17 – Gründung

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung des Vereins Dorfgemeinschaft Birkelbach e.V. am 06.06.2016 beschlossen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Die Gründungssatzung vom 06.06.2016 ist am 07.09.2016 durch Versammlungsbeschluss geändert worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Die Gründungssatzung vom 07.09.2016 ist am 31.01.2017 durch Versammlungsbeschluss geändert worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Stand: 13.01.2017